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BRGE IV Nr. 0139/2024 vom 3. Oktober 2024 in BEZ 2025 Nr. 9
2. Der Rekurrent beabsichtigt, auf dem in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstück Kat.-Nr. 1 eine freistehende, aufgeständerte Solaranlage mit 32 Modulen zu errichten. Die Anlage soll zwischen zwei bestehenden Gebäuden auf dem Boden angebracht werden. Die Baudirektion verweigerte hierfür die raumplanungsrechtliche Bewilligung mit der Begründung, die Anlage sei nicht zonenkonform und eine Ausnahmebewilligung falle mangels Standortgebundenheit ausser Betracht. (…) 4.2 Die geplante Photovoltaikanlage ist unbestrittenermassen nicht zonenkonform. Wie die Baudirektion ausführt und vom Rekurrenten nicht in Abrede gestellt wird, kann vorliegend nicht von einem voraussichtlich längerfristig existenzfähigen Betrieb ausgegangen werden, da der Rekurrent Jahrgang 1952 hat und keine Nachfolgeregelung existiert. Sodann fehlt es auch an der betrieblichen Notwendigkeit i.S.v. Art. 34 Abs. 1 lit. a der Raumplanungsverordnung (RPV), weil der vom Rekurrenten im Baubewilligungsverfahren angegebene Zweck der Stromproduktion – der Betrieb einer Indoor-Hanfanlage – mangels bodenabhängiger Bewirtschaftung keiner zonenkonformen Nutzung entspricht. Damit kommt ausschliesslich eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 des Raumplanungsgesetzes (RPG) i.V.m. Art. 32c RPV in Betracht, was eine Standortgebundenheit voraussetzt. 4.3 Vorhaben sind standortgebunden, wenn eine Baute oder Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist. Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben. Es kommt weder auf subjektive Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit und Annehmlichkeit an. An die Erfordernisse der Standortgebundenheit sind hohe Anforderungen zu stellen. Es müssen besonders wichtige und objektive Gründe einen Standort ausserhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen lassen als einen Standort innerhalb der Bauzone (BGr, 28. November 2008, 1C_228/2007, E. 5.2; BGE 117 Ib 383 vom
18. September 1991, E. 3a, m.w.H.). Betreffend Solaranlagen konkretisiert der seit 1. Juli 2022 in Kraft stehende Art. 32c RPV die Anforderung an die Standortgebundenheit. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung können Solaranlagen mit Anschluss ans Stromnetz ausserhalb der Bauzonen insbesondere dann bewilligt werden, wenn sie (lit. a) optisch eine Einheit bilden mit Bauten oder Anlagen, die voraussichtlich längerfristig rechtmässig bestehen oder (lit. b) schwimmend auf einem Stausee oder auf anderen künstlichen Gewässerflächen angebracht werden oder (lit. c) in wenig empfindlichen Gebieten Vorteile für die landwirtschaftliche Produktion bewirken oder entsprechenden Versuchs- und Forschungszwecken dienen. Die Bestimmung ist nicht abschliessend («insbesondere»), weshalb grundsätzlich auch andere als die erwähnten Anlagetypen als standortgebunden gelten können. Gemäss Abs. 3 bedarf eine Bewilligung in jedem Fall einer umfassenden Interessenabwägung.
- 2- 4.4 Der rekurrentischen Auffassung, wonach die geplante Solaranlage eine optisch-bauliche Einheit mit den bestehenden Gebäuden Assek.-Nrn. 2 und 3 bilde, weil die Panels zwischen diesen optimal eingebettet seien, kann nicht gefolgt werden. Die Anlage besteht aus 32 Elementen (insgesamt 1,3 m hoch, 10,4 m lang und 7,7 m breit), die freistehend auf einer befestigten Fläche aufgeständert werden sollen. Damit bildet die Anlage klarerweise ein neues, zusätzliches Element in der Landschaft. Allein der Umstand, dass die Anlage zwischen zwei Gebäuden platziert werden soll, genügt nicht, um von einer optischen Einheit mit diesen auszugehen. Wie die Baudirektion vernehmlassungsweise unter Verweis auf den erläuternden Bericht des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zur Revision der Raumplanungsverordnung (Solaranlagen ausserhalb der Bauzonen) zutreffend ausführt, erfasst die Variante unter lit. a zum Beispiel Fassaden, Staumauern, Lärmschutzwände, Dächer (soweit nicht von der Bewilligungspflicht ausgenommen), Balkonbrüstungen und Ähnliches. Der Bericht des UVEK hält denn auch fest, die Idee von Buchstabe a sei, Flächen an Bauten oder Anlagen, die ohnehin bestehen, für die Energieproduktion nutzen zu können (vgl. Bericht UVEK, S. 5 f.). Eine solche Konstellation liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Auch eine Standortgebundenheit gemäss Art. 32c Abs. 1 lit. c RPV kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Bestimmung zielt (neben den hier nicht interessierenden Forschungsanlagen) auf sogenannte Agrophotovoltaikanlagen (vgl. Bericht UVEK, S. 5 f. sowie Oliver Streiff / Renata Trajkova / Andreas Abegg, Zur Standortgebundenheit von Solaranlagen ausserhalb der Bauzonen, in: Jusletter 26. September 2022, S. 11, m.w.H.). Agrophotovoltaik ist eine Technik, bei der landwirtschaftliche Flächen gleichzeitig für den Anbau von Pflanzen und zur Stromerzeugung durch Photovoltaikanlagen genutzt werden. Die Methode kombiniert Landwirtschaft und Solarenergiegewinnung auf derselben Fläche, um die Landnutzung effizienter zu gestalten. Solarmodule werden auf Gestellen über den landwirtschaftlichen Flächen installiert, wodurch darunter genügend Raum für den Pflanzenanbau bleibt. Dadurch können Landwirte gleichzeitig Nahrung produzieren und erneuerbare Energie gewinnen, was eine doppelte Nutzung derselben Fläche ermöglicht. Die Solarmodule können die darunter wachsenden Pflanzen vor intensiver Sonneneinstrahlung schützen und so die Auswirkungen von Hitze und Dürre mindern. Gleichzeitig helfen sie, die Verdunstung zu verringern und die Bodenfeuchtigkeit zu erhalten. Der Ernteertrag kann unter den richtigen Bedingungen stabil bleiben oder sogar gesteigert werden. Hierin sind denn auch die von der Bestimmung verlangten Vorteile für die landwirtschaftliche Produktion zu erblicken, welche entgegen dem rekurrentischen Verständnis nicht bereits dann vorliegen, wenn die Solaranlage Strom für den landwirtschaftlichen Betrieb produziert. Auch eine solche Konstellation liegt im vorliegenden Fall demnach nicht vor. Schliesslich erweist sich die streitbetroffene Solaranlage auch aus anderen Gründen nicht als standortgebunden. Die vom Rekurrenten ins Feld geführten subjektiven Interessen wie die Einsparung entsprechender Stromkosten und die Förderung der Autarkie des Betriebs vermögen keine Standortgebundenheit zu begründen. Wichtige, objektive Gründe, weshalb die Anlage auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist, liegen nicht vor. Daran vermag auch die
- 3- im Rahmen der vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung geltend gemachte Leistung des Beitrags zur Umsetzung der Energiestrategie von Bund und Kanton nichts zu ändern, da diese zur Standortgebundenheit kumulativ vorausgesetzt wird.